Neue Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen

März 31, 2020

Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht auf den Weg gebracht.

In diesem Maßnahmengesetz wird jetzt in § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG gesetzlich klargestellt, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 (per Verordnung ggf. auch bis zum 31. März 2021) ausgesetzt wird. Es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen sollen im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können.

Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gibt es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.

Quelle:

Gesetzentwurf

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insol-venzantrag_node.html

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