Das Ausfüllen der Anträge auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz dürfte ebenso wie die Berechnung von Kurzarbeitergeld zulässig sein.
Für weitergehende Fragen ist anwaltlicher Rat einzuholen. Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe eine Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Ein Entschädigungsanspruch besteht u.a. nicht für
– Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbots gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen dürfen
– bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
– für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung
– für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG)
Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen die Lohnfortzahlung übernehmen. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Für die ausgezahlten Beträge können Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt einen Erstattungsantrag stellen.
Sobald ein Arbeitnehmer mit Tätigkeitsverbot bzw. unter Quarantäne, der bisher symptomfrei war, erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer vorrangig Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten sechs Wochen und ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse.
Bei Selbständigen bemisst sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Darüber hinaus können Betriebsausgaben in angemessenem Umfang und Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden.
Im Hinblick auf Entschädigungen für Betriebsschließungen, Veranstaltungsverbote u. ä. aufgrund behördlicher Anordnung, aber ohne unmittelbare infektionsrechtliche Gründe, ist der Wortlaut des IfSG nicht eindeutig. Die zuständigen Landesbehörden vertreten jedoch derzeit einhellig die Auffassung, dass auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Sowohl die Bundesregierung als auch die Länder verweisen insofern auf Unterstützungs- und Hilfsprogramme für die Wirtschaft (siehe auch unter Punkt 3).
Die einzelnen Maßnahmen der Finanzverwaltungen der Länder (z.B. Stundungen, Fristverlängerungen etc.) finden Sie hier in unterschiedlichen Beiträgen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass nach der aktuellen Lage davon auszugehen ist, dass solche Anträge abschlägig beschieden würden. Die Rechtslage müsste dann von den Gerichten geklärt werden. Eine gute Übersicht zu Entschädigungen nach IfSG und weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite des Landes Hessen.
Quelle:
https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7007.htm