Weitere Änderungen durch das sog. Jahressteuergesetz 2019

März 16, 2020

Neben der Förderung der E-Mobilität enthält das Jahressteuergesetzes 2019, welches inzwischen in Kraft getreten ist, folgende wichtige Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen:

Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 € auf 14 €, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 € auf 28 €. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für Berufskraftfahrer wird ab dem VZ 2020 ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag für Mehraufwendungen eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich.

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Angestellten weiterhin bis maximal 44 € im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass die Karten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. Als Geldleistung und nicht als Sachbezug zu behandeln sind damit ab 2020 Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt bekommen, müssen künftig den steuerlichen Vorteil der verbilligten Überlassung unter Umständen nicht mehr versteuern. Die Überlassung gilt ab 2020 nicht mehr als steuerpflichtiger Sachbezug, wenn die verbilligte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Zudem darf die zu zahlende Miete die Grenze von 25 €/Quadratmeter (kalt) nicht übersteigen.

Grundfreibetrag steigt: Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 € auf 9.408 €. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 € verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 €. Daneben wird auch die inflationsbedingte kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen.

Kinderfreibeträge erhöht: Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 € auf 7.812 € angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – wie der Grundfreibetrag (s. o.) – auf 9.408 €.

Änderungen für Eheleute: Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe kann damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimiert werden.

Änderungen für Existenzgründer: Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hat, muss künftig innerhalb eines Monats von sich aus den sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen kann über das Elster-Online-Portal elektronisch übermittelt werden. Die bisherige individuelle Aufforderung durch die Finanzämter, die entsprechenden Angaben zu erklären, entfällt.

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