Das BMF hat am 15.10.2024 das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG veröffentlicht
(BMF, Schreiben v. 15.10.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007).
Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen eingeführt. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem).
In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
- Rechtslage bis zum 31.12.2024
- Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz
- Rechnungsarten ab dem 1.1.2025 (E-Rechnung sowie „Sonstige Rechnung“)
- Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen (u.a. Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung sowie Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise)
- Zulässige Formate einer E-Rechnung (E-Rechnung ist als rein strukturiertes Datenformat sowie hybride Formate)
- Besondere Fragen im Zusammenhang mit einer E-Rechnung
- Umfang einer E-Rechnung
- Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
- Verträge als Rechnung
- End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen
- Rechnungsberichtigung
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- E-Rechnung und Vorsteuerabzug
- Aufbewahrung
- Übergangsregelungen (Rn. 62 ff.)
Weitere Einzelheiten können Sie dem BMF-Schreiben entnehmen, welches auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist.
Quelle: BMF, Schreiben v. 15.10.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007