Transparenzregister – Erinnerung an die Eintragungspflicht

Juni 2, 2022

Das Transparenzregister wurde mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 eingerichtet. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen erfasst werden.

Bislang handelte es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften bestand daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat. Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBl I S. 2083) hat das Auffangregister zum Vollregister erweitert.

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen. Somit sind u. a. alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Im Transparenzregister sind die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) zu erfassen. 

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben.

Wirtschaftlich berechtigt im Sinne des GWG ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.“

Von den wirtschaftlich Berechtigten sind

  1. Vor- und Nachname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnort,
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  5. Alle Staatsangehörigkeiten

in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten.

Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, bestehen in Bezug auf die Meldung Übergangsfristen. Sie haben die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten,

  • sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
  • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022

der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Überbrückungshilfen).

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos.

Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt.

Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten. Hierfür ist das BVA zuständig. In Abhängigkeit von der Rechtsform sind diese Verstöße aber erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt (1. April 2023/1. Juli 2023/1. Januar 2024).

Wenn wir Ihr Unternehmen ins Transparenzregister eintragen sollen, benötigen wir einige Informationen und einen separaten Auftrag von Ihnen. Wichtig: Wir übernehmen lediglich die Eintragung für Sie (sog. Botentätigkeit). Als Steuerberater dürfen wir grundsätzlich keine Rechtsberatung vornehmen. Kontaktieren Sie bitte bei rechtlichen Fragen zum wirtschaftlich Berechtigten einen Rechtsanwalt oder Notar. 

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