Sanierungsgewinne, die nach dem 8.2.2017 aufgrund eines Schuldenerlasses durch einen Gläubiger entstehen, werden nach der Neuregelung steuerfrei gestellt. Dies gilt nicht nur für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer.
Soweit der Sanierungsgewinn steuerfrei ist, fällt ein Verlustvortrag weg. Der Verlustvortrag kann also nicht mehr für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen verwendet werden. Zudem ist der Unternehmer verpflichtet, sog. stille Lasten im Sanierungsjahr und im Folgejahr gewinnmindernd zu heben; er muss also Teilwertabschreibungen in Anspruch nehmen, damit diese mit dem Sanierungsgewinn verrechnet werden können und nicht für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden können. Sanierungskosten sind nach der Neuregelung nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern mindern den steuerfreien Sanierungsgewinn, unabhängig davon, ob sie im Sanierungsjahr selbst oder im Folgejahr oder Vorjahr anfallen.
Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber darauf, dass die bisherige Handhabung durch die Finanzverwaltung, die auf einen Erlass der Steuern für Sanierungsgewinne gerichtet war, vom Bundesfinanzhof als rechtswidrig angesehen worden ist (vgl. hierzu Ausgabe 3/2017).
Hinweis: Die Neuregelung tritt erst in Kraft, wenn die EU-Kommission feststellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung nicht um eine europarechtswidrige Subvention handelt.