Der Bundesrat hat Mitte Mai dem „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (sog. Sozialschutz-Paket II) zugestimmt, mit dem die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise weiter abgefedert werden sollen.
Die wesentlichen Regelungen:
Das Gesetz sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat des Bezugs um 10 % auf 70 %. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten weitere 7 % mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.
Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Seit dem 1.5.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wurde damit aufgehoben. Die Regelung gilt bis zum Jahresende.
Darüber hinaus erhalten Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1.5. und dem 31.12.2020 endet, drei Monate länger Arbeitslosengeld.
Hinweise: Weitere Neuregelungen betreffen die Verfahren der Arbeits- und Sozialgerichte: So werden anstelle der Teilnahme an einer Verhandlung Video- und Telefonkonferenzen zugelassen. Auch ehrenamtliche Richter können sich in Pandemie-Zeiten per Video zuschalten, wenn ihnen ein persönliches Erscheinen unzumutbar ist. Zudem erhalten das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden zu können.
Das Gesetz wurde am 28.5.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist überwiegend am Tag danach in Kraft getreten.