Nebenräume eines Arbeitszimmers

August 23, 2016

Ein Steuerpflichtiger, der ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann die Kosten für die Nebenräume, wie z. B. Bad, Flur oder Küche, nicht anteilig absetzen.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht absetzbar. Ausnahmsweise ist aber ein steuerlicher Abzug möglich, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Sachverhalt: Eine Beraterin führte ihr Unternehmen von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus. Sie machte die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers sowie die hälftigen Kosten für Bad, Flur und Küche als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Kosten für das Arbeitszimmer selbst an, nicht aber die hälftigen Kosten für Bad, Flur und Küche.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht absetzbar. Damit die Kosten ausnahmsweise abgesetzt werden können, muss das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.
  • Eine solche nahezu oder gar vollständige berufliche Nutzung kann aber nur beim häuslichen Arbeitszimmer selbst vorliegen, nicht jedoch bei den Nebenräumen wie Bad, Flur oder Küche im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung. Diese werden in nicht unerheblichem Maße auch privat genutzt. Die auf diese Nebenräume entfallenden Kosten sind daher nicht absetzbar, und zwar auch nicht anteilig. Die Kosten für das Arbeitszimmer selbst sind hingegen absetzbar und wurden vom Finanzamt auch anerkannt.
  • Würde man die Nebenräume zum häuslichen Arbeitszimmer hinzurechnen, könnte sich dies für den Steuerpflichtigen sogar negativ auswirken. Denn dann würde der Arbeitsbereich, der sich aus dem Arbeitszimmer und den Nebenräumen zusammensetzen würde, nicht mehr nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, so dass überhaupt keine Kosten mehr absetzbar wären.

Hinweise: Hätte die Klägerin Geschäftsräume angemietet, hätte sie die gesamte Miete als Betriebsausgaben absetzen können und damit auch die auf die Nebenräume entfallende Miete. Bei auswärtigen Räumen besteht aber auch kein Bezug zur privaten, häuslichen Sphäre.

Die Urteilsgrundsätze gelten übrigens auch für eine Arbeitsecke. Hier sind die Kosten ebenfalls nicht abzugsfähig, da ein solcher Raum auch immer nicht nur untergeordnet privat genutzt wird.

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