Für eine Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse wird keine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte gewährt, wenn die Kapitalauszahlung auf einem Kapitalwahlrecht beruht, das bereits im Vertrag vereinbart war. Es handelt sich dann um eine vereinbarungsgemäße Auszahlung des angesparten Kapitals und damit nicht um außerordentliche Einkünfte.
Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit wird eine Steuerermäßigung gewährt. Bei einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kommt es nämlich zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr, die zu einer Progressionsbelastung führt, weil sich der Steuersatz nun deutlich erhöht. Diese Progressionsbelastung wird durch die Steuerermäßigung abgemildert.
Sachverhalt: Der Klägerin war im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer Pensionskassenleistung zugesagt worden. Nach der Vereinbarung sollte die Klägerin mit Erreichen der Altersgrenze eine Pension erhalten; sie hatte allerdings das Recht, eine Kapitalabfindung zu verlangen. Von diesem Recht machte sie im Jahr 2010 Gebrauch und erhielt eine einmalige Kapitalleistung von ca. 17.000 €. Die Klägerin beantragte für die Kapitalabfindung eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab:
- Die Kapitalabfindung war steuerpflichtig, weil die Beiträge zur Pensionskasse, die ab 2003 gezahlt wurden, als steuerfrei behandelt worden waren. Dabei kann offen bleiben, ob die Steuerfreiheit zu Recht bestand. Denn in jedem Fall müssen die Leistungen aus der Pensionskasse einmal besteuert werden. Werden die Beiträge zur Pensionskasse als steuerfrei behandelt, muss die spätere Auszahlung der Pensionskasse zwingend besteuert werden, weil die Steuerfreiheit der Beiträge möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
- Die Steuerermäßigung war nicht zu gewähren, obwohl es sich bei der Kapitalauszahlung um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelte. Bei Alterseinkünften besteht die Tätigkeit in der Entrichtung von Beiträgen in der Vergangenheit. Diese Tätigkeit, nämlich die Entrichtung von Beiträgen, war auch mehrjährig, weil sie sich über mehr als zwei Veranlagungszeiträume und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckte.
- Die Einkünfte waren jedoch nicht außerordentlich, weil die Kapitalabfindung bereits in der Vereinbarung aus dem Jahr 2003 als Wahlrecht vereinbart war. Damit handelte es sich um eine vertragsgemäße Leistung und nicht um eine außerordentliche Zahlung.