Auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist ein aktueller Überblick über derzeitige steuerliche Maßnahmen des Bundes und Bayerns veröffentlicht, der die Maßnahmen übersichtlich nach Steuerart auflistet. Abgabefristen für Steueranmeldungen zum 10. April 2020 können auf Antrag für die Dauer von zwei Monaten verlängert werden.
>> Steuerliche Maßnahmen des Bundes und Bayerns
Die Steuerberaterkammern München und Nürnberg haben eine Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten auch auf noch nicht angemeldete oder festgesetzte Steuerzahlungen gefordert. Die Stundung sollte alle Steuerzahlungsansprüche für die Dauer von drei Monaten erfassen, unabhängig davon ob diese angemeldet, festgesetzt oder innerhalb des Stundungszeitraums noch fällig werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass eine Stundung vor der Entstehung des Steueranspruches rein rechtlich schon nicht möglich sei, aber vor allem von den Finanzämtern nicht administriert werden könne. Das Bayerische Landesamt für Steuern bittet daher mit der Steueranmeldung auch einen Stundungsantrag zu stellen und um etwaige Überschneidungen mit der Steuerabbuchung zu vermeiden, entweder die Steueranmeldung nebst Stundungsantrag frühzeitig vor dem 10. eines Monats einzureichen, oder die Einzugsermächtigung teilweise oder dauerhaft zu widerrufen.
Einige Finanzämter haben Frage-Antwort-Listen rund um die Corona-Krise erstellt und diese über die Finanzamtsbeauftragten der Steuerberaterkammer München an die Steuerkanzleien in ihren Bezirken weitergeleitet. Eine dieser Frage-Antwort-Listen mit für die Praxis hilfreichen Informationen finden Sie hier.