Rückzahlung der UStSVZ nur an unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen

März 31, 2020

Die mit der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen und für Heimat, Albert Füracker, eingeführte Rückzahlungsmöglichkeit der Umsatzsteuersondervorauszahlung ist dahingehend präzisiert worden,  dass diese Maßnahme nur für Unternehmen vorgesehen ist, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind.

Bei der Beantragung der UStSVZ-Rückzahlung ist demnach glaubhaft zu machen, dass das antragstellende Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist und deshalb dieser liquiditätsstützenden Maßnahme bedarf. Die Glaubhaftmachung kann entsprechend der Branchenbetroffenheit gestuft werden, d. h. bei einem Messebauer genügt grundsätzlich lediglich die Angabe der Branche, während bei einem Apotheker nähere Ausführungen gemacht werden müssen.

Bei Anträgen die bereits gestellt wurden, verlangen die Finanzämter in nicht offensichtlichen Fällen nachträglich eine entsprechende Glaubhaftmachung der Betroffenheit.

Pressemitteilung des Finanzministers vom 23.03.2020

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