Gestern wurde ein Schreiben des BMF an die obersten Finanzbehörden der Länder zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus veröffentlicht.
Diese Reaktion der Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, dürfen bis zum
31. Dezember 2020 u.a. die festgesetzte Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag stunden lassen. Bei den Anträgen für Stundungen dürfen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Die Finanzämter werden grundsätzlich auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten. Und der großzügige Umgang mit Anträgen auf Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- , Gewerbe- und Körperschaftsteuer ist ebenfalls positiv zu beurteilen, da dies den Unternehmen hilft ihre notwendige Liquidität zu erhalten. Auch die Ankündigung, auf die Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 verzichten zu wollen, ist besonders zu begrüßen.
Diese Maßnahmen sind allerdings nicht ausreichend, um in Zeiten wie diesen den Unternehmen bei der Erhaltung ihrer Liquidität zu helfen. Hilfreich wäre eine Stundungsregelung auch für die Lohnsteuer. Auch eine Regelung zur automatischen Fristverlängerung bzw. zur Aussetzung der Festsetzung der Verspätungszuschläge würde Unternehmen, die an der Grenze ihrer Auslastung arbeiten, mehr Handlungsspielraum verschaffen. Eine unbürokratische Fristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung würde zudem große Erleichterung bringen.