Ende des Jahres 2019 wurde die Anhebung der Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der sog. Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt) bei der Umsatzsteuer zum 1.1.2020 beschlossen. Sie steigt von 500.000 € auf 600.000 €. Damit wird ein Gleichlauf zur Umsatzgrenze der originären Buchführungspflicht der Abgabenordnung (AO) hergestellt.
Hinweis: Von der Neuregelung profitieren Unternehmen mit Umsätzen zwischen 500.001 € und 600.000 €, die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung – also nach vereinbartem Entgelt – erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten, obwohl sie nach den Regelungen der AO eigentlich nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen wären.