Erhöhung der Wertgrenze für GWG: GWG können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, auch wenn sie eine Nutzungsdauer von mehreren Jahren haben. Bislang lag die Wertgrenze bei 410 € netto (also ohne Umsatzsteuer). Künftig liegt die Grenze bei 800 € netto.
Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Laptop für seinen Betrieb für 700 € netto. Er kann den vollen Kaufpreis direkt im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen und muss die Anschaffungskosten nicht auf die Nutzungsdauer des Laptops (z.B. drei Jahre) verteilen.
Beträgt der Wert des GWG mehr als 250 € und bis zu 1.000 €, kann es statt der Sofortabschreibung in einen Sammelposten eingestellt werden, der auf fünf Jahre, d. h. jährlich mit 20 %, abgeschrieben wird. Bislang betrug die Untergrenze 150 €.
Hinweise: Die Neuregelung gilt für alle GWG, die ab dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Die Abschreibungsgrenze hat grundsätzlich keine Auswirkung auf immaterielle Wirtschaftsgüter. Allerdings hat die Bundesregierung inzwischen mitgeteilt, dass sie die 800 €-Grenze ab 2018 prinzipiell auch auf Computerprogramme anwenden will. Sollten sich diese Pläne noch ändern, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.