Private Feiern als Werbungskosten absetzen

Mai 29, 2016

Für alle Steuerpflichtigen: Private Feiern als Werbungskosten absetzen – REVISA Treuhand

Es hört sich an wie einer dieser wunderbaren steuerlichen Träume: Man feiert was das Zeug hält und kann die Kosten dafür dann auch noch steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Ganz so einfach ist es jedoch leider nicht. Ob ein Werbungskostenabzug, klappt hängt nämlich tatsächlich vom Einzelfall ab.

Aktuell hat das Sächsische Finanzgericht mit Entscheidung vom 15.04.2015 unter dem Aktenzeichen 2 K 542/11 nämlich bei einem Arzt die Kosten für eine Feier anlässlich seiner Habilitation nicht zum Abzug als Werbungkosten zugelassen.

Nach Meinung des Gerichts mangelt es hier in Anbetracht der Gesamtumstände an einer beruflichen Veranlassung. Diese ist nach Ansicht des Finanzgerichtes zu verneinen, da bei der Gesamtbetrachtung aller entscheidungsrelevanten Kriterien ein erheblicher Anteil nicht beruflicher Faktoren vorliegt. So wurde die Feier auf seine eigene Initiative hin in seinen eigenen, privaten Räumen ausgerichtet. Geladen waren lediglich von ihm alleine bestimmte Gäste, wobei der Arzt keine Absprache mit dem Arbeitgeber hielt und somit dessen Belange nicht berücksichtigte. Zudem fehlt es aufgrund seiner festen Bezüge an einem Zusammenhang zur Höhe seiner Einnahmen und einer damit einhergehenden, weiteren nicht-privaten Veranlassung.

Grundsätzlich gibt jedoch auch das Sächsische Finanzgericht zu, dass die Kosten für eine private Feier steuermindernd wirken können. Feien auf Kosten des Staats ist also möglich, wenn eine berufliche Veranlassung für die Party gegeben ist. So gilt, dass die Entscheidung, ob eine berufliche Veranlassung vorliegt oder nicht, hauptsächlich durch den Grund der Feierlichkeit beeinflusst werden soll. Dabei darf ein beruflicher Grund nicht mit einem bloßen beruflichen Zusammenhang verwechselt werden. So könnte eine Anweisung eines Arbeitgebers als berufliche Veranlassung zu sehen sein, wohingegen ein beruflicher Zusammenhang durch eingeladene Kollegen auf einer ansonsten rein privaten Feier regelmäßig nicht zum Abzug als Werbungskosten berechtigen dürfte.

Grundsätzlich kann aber auch bei einem herausgehobenen persönlichen Ereignis ein Abzug der Aufwendungen für die Feier als Werbungskosten möglich sein, wenn sich bei der weiteren Würdigung der Gesamtumstände eine berufliche Veranlassung ergibt. Hierzu müssten dann natürlich weitere berufliche Faktoren hinzukommen.

In diesem Einzelfall vor dem Sächsischen Finanzgericht ist das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen, denn der Arzt ist gegen die negative Entscheidung der ersten Instanz in Revision gegangen. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 52/15 anhängig. Steuerpflichtige – und nicht nur Ärzte! – sollten bei vergleichbaren Sachverhalten gegen negativ beschiedene Bescheide Einspruch einlegen und sich auf das o.g. Verfahren berufen, um im Falle einer Anerkennung der Abzugsfähigkeit von dem Urteil profitieren zu können.

Die Frage rund um die Abzugsfähigkeit von Feiern als Werbungskosten bleibt daher spannend. Insbesondere da der Bundesfinanzhof die Kosten bei einem Steuerberater anlässlich seiner Steuerberaterzulassung, die gleichzeitig mit dem Geburtstag gefeiert wurde, prinzipiell als abziehbare Werbungskosten qualifiziert hat: Mit Urteil vom 08.07.2015 haben die obersten Finanzrichter der Republik unter dem Aktenzeichen VI R 46/14 klargestellt, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise als Werbungskosten abziehbar sein können.

In seiner Entscheidung führt der Bundesfinanzhof aus, dass für eine (Teil-)Abzugsfähigkeit allerdings die Einladung der Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sein muss sowie eine Abgrenzung vom privaten Teil vorzunehmen ist. Die berufliche Veranlassung hatte der Bundesfinanzhof in diesem Einzelfall dem Finanzgericht erneut zur Prüfung vorgelegt und eine Abgrenzung zum nicht abzugsfähigen Teil anhand der aus dem privaten Umfeld geladenen Gäste bejaht.

Tipp:  Von einer beruflichen Veranlassung kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) eingeladen werden. Eine zusätzliche Auswahl aufgrund von persönlichen Vorlieben in diesem beruflichen Umfeld sollte unterbleiben, um die Einflusssphäre des Arbeitgebers, das heißt den beruflichen Faktor, nicht in den Hintergrund rücken zu lassen.

In diesem Sinne hat auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 12.11.2015 unter dem Aktenzeichen 6 K 1868/13 entschieden. Es gewährte den Werbungskostenabzug für die Geburtstagsfeier eines Geschäftsführers, die in den Räumlichkeiten (im Urteilsfall war es die Werkstatthalle) des Arbeitgebers stattfand und zu der ausschließlich Kollegen – zum Teil sogar während der Arbeitszeit – eingeladen waren. Da sowohl der finanzielle Umfang für eine berufliche Veranlassung sprach wie auch die Tatsache, dass private Bekannte oder Ehepartner von Kollegen nicht eingeladen waren, gingen die Richter ohne Zögern von einer überwiegend beruflichen Veranlassung aus, obwohl der Anlass in Form der Geburtstagsfeier ja ein privater gewesen ist.

Fazit: In der Summe sollten Sie bei Ihrem Fest darauf achten, dass der überwiegende Teil des Anlasses der Feier beruflicher Natur und damit der Einfluss und die Interessenwahrung des Arbeitgebers möglichst groß sind. Entscheidende Kriterien hierfür sind unter anderem die Ausrichtung innerhalb der beruflichen Räume sowie des beruflichen Umfeldes. Eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Aufwendungen bzw. der Organisation oder eine Ausrichtung während der Arbeitszeit können ebenso ein Indiz für die Abzugsfähigkeit sein. Weiter spielt die Auswahl der Gäste eine große Rolle und es ist für den Werbungskostenabzug vorteilhaft, wenn auch der Arbeitgeber bei der Gästeliste mitbestimmt hat.

Wichtig ist demgegenüber aber auch, dass die Anwesenheit von privaten Gästen nicht zwangsläufig die gesamte Abzugsfähigkeit ausschließen muss. Ebenso wäre es der Sache dienlich, wenn eine variable Vergütung vorliegen würde, die durch das Ausrichten einer solchen Feier beeinflusst werden könnte.

Alles in allem wird es hier in der Zukunft sicherlich noch eine ganze Reihe von Steuerstreitigkeiten geben, die die genauen Regeln für den steuerlichen Abzug noch weiter konkretisieren werden. Wir werden weiter berichten!

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