Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb ist im Gesetz eine Ermäßigung der Einkommensteuer durch die teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer aus den betrieblichen Einkünften vorgesehen. Die Anrechnung erfolgt pauschal mit dem Vierfachen des für den Betrieb festgestellten Gewerbesteuermessbetrags. Damit wird vereinfacht und pauschal ein Gewerbesteuerhebesatz von 422 % auf die gewerblichen Einkünfte unterstellt. Wer an einer Personengesellschaft beteiligt ist, kann die gezahlte Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer anrechnen. Für die Berechnung gilt es klare Regeln: Der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich ausschließlich nach dem allgemeinen Gewinnbeteiligungsschlüssel, wie er im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Zusätzliche Vergütungen (Sondervergütungen), die von der Gesellschaft gezahlt werden – z. B. Tätigkeit als Geschäftsführer oder Miete für ein überlassenes Grundstück – beeinflussen den Anteil an der Gewerbesteueranrechnung nicht.
Bei diesen Gesellschaftsbeteiligungen besteht zudem die Besonderheit, dass nur der Gesellschafter, der noch am Ende des Kalenderjahres beteiligt ist, die Anrechnung beanspruchen kann. Scheidet ein Gesellschafter also z. B. durch Kündigung, Verkauf seines Anteils oder auch durch Tod im Laufe des Jahres aus der Gesellschaft aus, gibt es keine Anrechnung der Gewerbesteuer für ihn (gilt seit 2018).
Die Anrechnung ist der Höhe nach zweifach begrenzt. Einmal durch die Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer (trifft auf alle Betriebe zu, für deren Gemeinde ein Hebesatz bis 420 % gilt) und auch durch die anteilige Einkommensteuer, die auf gewerbliche Einkünfte entfällt. D. h. bei Verlusten aus anderen Betrieben oder Einkünften oder anderen Minderungen der Einkommensteuer, z. B. für Veräußerungsgewinne oder die Anrechnung ausländischer Steuern, verringert sich der Anrechnungshöchstbetrag.
Kann sich die Kürzung der Einkommensteuer gar nicht auswirken, weil z. B. Verluste oder Verlustvorträge die Steuer auf 0 Euro herabsetzen, kann die Gewerbsteuer für Zwecke der Anrechnung nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. Dagegen bereits erhobene verfassungsrechtliche Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht bereits in zwei Verfahren abgelehnt. Auch Steuern, die bei der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Personengesellschaften anfallen, können bei der Kürzung nicht berücksichtigt werden.