Hintergrund zur Grundsteuerreform
Bundestag und Bundesrat haben im Jahr 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedet. Nun müssen in Deutschland rund 35 Millionen Grundstücke sowie alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet werden. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, weil der bis dahin herangezogene Wert zur Bemessung der Grundsteuer auf einem veralteten Zahlenwerk beruhte.
Damit erklärte das Bundesverfassungsgericht das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig.
Gleichartige Grundstücke werden unterschiedlich behandelt. Somit verstoße das derzeitige System gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Die bisherige Berechnung der jährlichen Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sog. Einheitswerten).
Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seitdem sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu gravierenden steuerlichen Ungleichbehandlungen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts ist dies nicht mehr tragbar.
Die neue Grundsteuer – Feststellungserklärung
Als Basis für die Neubewertung werden die Verhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neufeststellung aller Grundstücke viel Zeit benötigen wird, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel im Gesetz ermöglichte den Bundesländern eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben aktuell Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen, Hamburg, Sachsen und das Saarland inzwischen Gebrauch gemacht.
Welches Grundsteuergesetz anzuwenden ist, richtet sich danach, wo sich der Grundbesitz befindet. Somit kommt z.B. das bayrische Grundsteuergesetz zur Anwendung, wenn sich die Immobilie in Bayern befindet. In Bundesländern ohne eigenes Grundsteuergesetz gilt das Bundesmodell.
Faktoren für den Grundbesitzwert im Bundesmodell sind Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Gebäudealter, statistische Nettokaltmiete. Die Bewertung der Grundstücke wird mit diesem Modell in regelmäßigen Abständen, alle sieben Jahre, neu zu erfolgen haben.
Bayern setzt auf ein reines Flächenmodell. Die bayerische Grundsteuer wird künftig nur anhand der Fläche des Grundstücks und der Fläche des Gebäudes sowie der Immobiliennutzung berechnet. Damit hat Bayern ein wertunabhängiges Grundsteuermodell gewählt, welches auch, solange sich diese Faktoren nicht verändern, keine neue Bewertung erforderlich macht.
Sind Sie bzw. ihre Grundstücke von der Grundsteuerreform 2022 betroffen?
Ja! Als Eigentümer eines privat genutzten und/oder betrieblichen Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen.
Führt die Reform zu höheren Steuern?
Die Frage, ob Grundstückseigentümer nach der Reform mehr Grundsteuer zu zahlen haben, kann heute nicht abschließend beantwortet werden. Denn die jetzt festgestellten Grundbesitzwerte, werden – wie vormals die Einheitswerte – in einen Grundsteuermessbetrag umgerechnet und mit dem Grundsteuerhebesatz multipliziert, welcher von den Gemeinden erst bis zum 1. Januar 2025 festgesetzt werden muss.
Grundsätzlich sind für jeden Eigentümer daher Änderungen nach oben aber auch nach unten möglich.
Wie ist der zeitliche Ablauf bei der Reform der Grundsteuer?
Für die Erklärung aller relevanten Daten zu Ihren Grundstücken und zu Ihrem Wohnungseigentum bleibt nur sehr wenig Zeit.
Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 (momentan) eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form (nicht händisch) über ELSTER abgeben haben.
Die Finanzverwaltung selbst wird bis 31. Dezember 2023 anhand der Feststellungserklärungen die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide erlassen.
Die wichtigsten Fakten und Fristen kurz für Sie zusammengefasst:
Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden.
Was sind Ihre nächsten Schritte?
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen und beraten wir Sie gerne individuell zum Neubewertungsverfahren. Natürlich können wir für Sie auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden übernehmen.
Kontaktieren Sie uns gerne über grundsteuer@revisa-sicura.de.